Heute ist sie also im Briefkasten gelandet, die versprochene “Durchsetzungsinitiative”. Quasi Ausschaffungsinitiative neu, besser und in 3D. Nicht viel neues drin, nur in einer höheren Auflösung, denkt man. Aber dem ist nicht so. Im Katalog werden plötzlich auch noch ganz neue Straftatbestände erwähnt. Und es scheint fast so als sei es dem Initiativkomitee etwas peinlich. Da steht im vorgeschlagenen Gesetzestext schlicht und einfach:

“vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005”

Im Gegensatz zu allen anderen Vergehen, welche einer Ausschauffung würdig sein sollen wird hier aber nicht erwähnt was denn das genau bedeutet. Hier der Text dazu aus dem Ausländergesetz:

Art. 115 Rechtswidrige Ein- oder Ausreise, rechtswidriger Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer:

a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;
b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;
c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;
d. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).

2 Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.

Art. 116 Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder;
b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

Art. 118 Täuschung der Behörden

3 Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter:

a. mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, oder;
b. für eine Vereinigung oder Gruppe handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.

(Quelle http://www.admin.ch/ch/d/sr/1/142.20.de.pdf)

Was genau mit Artikel 116 Absatz 3 und Artikel 118 Absatz 3 gemeint ist, und wie man einer Strafmassregelung zuwiderhandeln kann, dass weiss ich nicht, aber eventuell kann mich ja einE JuristIn aufklären.

Was aber mit Artikel 115 gemeint ist, ist relativ klar: automatisch ausgeschaft werden soll wer ohne einen Ausweis in die Schweiz einreist oder wer ohne Bewilligung einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Für Sans-Papier bedeutet dies also egal was sie tun, sie werden automatisch ausgeschaft. Wenn sie nicht arbeiten ist es nicht recht, dann betrügen sie ja den Sozialstaat, wenn sie arbeiten ist es auch nicht recht und natürlich ist es eigentlich schon nicht recht, wenn sie in die Schweiz einreisen und keine Papiere dabei haben.

Ganz egal was wir vom Rest der Durchsetzungsinitiative halten, aber es kann doch nicht sein, dass Personen alleine dafür ausgeschaft werden, dass ihr Herkunftsstaat Ihnen keine Papiere ausstellt, oder dafür, dass sie mangels Alternative arbeiten müssen. Es scheint fast so als ob das Initiativekomitee einfach alle Ausländer ausschaffen möchte, sogar wenn Sie erwerbstätig sind und vermutlich ihre Toilette reinigen. Aber diese Vermutung ist ja nicht neu.